Corona-Verordnungen
Aktuelle Corona-Verordnung:
Die aktuelle Corona-Verordnung für Baden-Württemberg, gültig ab dem 11. Januar 2021 finden Sie hier.
16. Dezember
- Schließung der Kitas und Schulen
- Schließung des Einzelhandels - mit Ausnahme von:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden)
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten
- Banken und Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Der Weihnachtsbaumverkauf
- Der Großhandel
- Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen. Auch Friseure müssen ab dem 16. Dezember schließen
- Kontakte am Arbeitsplatz redzieren
- Der Verkauf Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
Weitere Informationen zum Lockdown ab 16.12.2020 finden Sie hier.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, Bundesministerium Wirtschaft und Energie, 14.12.2020
12. Dezember
Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von
20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
Weitere Informationen zur Änderung der Corona Verordnung
hier
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, Bundesministerium Wirtschaft und Energie, 14.12.2020
01. Dezember
Mit Beschluss vom 30. November 2020 hat die Landesregierung eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neue Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Wirtschaftsrelevante Änderungen:
- Alle bisherigen Regelungen, Verbote, Schließungen und Einschränkungen bleiben bestehen (siehe Änderungen zum 02.11.2020)
- Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebstätten, wenn der Abstand von 1,5 Meter zu den Kolleg*innen nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch für Arbeiten im Freien.
- Weitere Beschränkung der Kundenzahl in Einrichtungen - Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
- Verlängerung der Hilfsmaßnahme Überbrückungshilfen III - Weitere Informationen hier
Die aktuelle Corona-Verordnung (PDF) finden Sie hier. Eine ausführliche Liste mit Fragen und Antworten zur geänderten Corona-Verordnung finden Sie auf der Webseite des Staatsministeriums Baden-Württemberg, 01.12.2020.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, Bundesministerium Wirtschaft und Energie, 01.12.2020
28. November
Mit der Corona-Verordnung "Absonderung" sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt. Die Verordnung zu Quarantäne und Isolation ist gültig ab 28. November 2020. Mehr Informationen zur Corona-Verordnung Absonderung finden Sie hier.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 28.11.2020
02. November
Aufgrund der aktuellen, besorgniserregenden Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg reagiert die Landesregierung mit einer Anpassung der Corona-Verordnung. Die verschärften Maßnahmen treten am Montag, 02. November 2020 in Kraft und sind zunächst bis 30. November befristet.
Wirtschaftsrelevante Änderungen:

Bildnachweis: Staatsministerium Baden-Württemberg
Die aktuelle Corona-Verordnung (PDF) finden Sie hier. Eine ausführliche Liste mit Fragen und Antworten zur geänderten Corona-Verordnung finden Sie auf der Webseite des Staatsministeriums Baden-Württemberg, 02.11.2020.
19. Oktober
Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher wurde die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:
- Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
- Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
- Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.
Corona Verordung in ihrer ab dem 19.10.2020 gültigen Fassung (PDF)
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums Baden-Württemberg, 19.10.2020
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 19.10.2020
06. August
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung vom 1. Juli (siehe unten) erstmals geändert.
Mehr Informationen zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier.
Wirtschaftsrelevante Änderungen:
- Verlängerung der Coronaverordnung bis 30. September 2020
- Auf Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden
- Änderungen hinsichtlich der Datenerfassung und -verarbeitung
Neue Corona-Verordnung ab 01. Juli
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten mehrfach geändert. Jetzt wurde die gesamte Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die neue Corona-Verordnung tritt ab 1. Juli in Kraft.
Corona-Verordnung in ihrer ab 01. Juli gültigen Fassung (PDF)
Wirtschaftsrelevante Änderungen:
- Ab 01. Juli: Veranstaltungen bis 250 Personen sind möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und ein festgelegtes Programm erfolgt.
- Ab 01. August: Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen sind wieder erlaubt.
- Folgende Verordnungen entfallen ab dem 01. Juli und werden durch die neue Corona-Verordnung ersetzt: Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Kosmetik und medizinische Fußpflege, Beherbergungsbetriebe, Freizeitparks, Gaststätten, Bordgastronomie, Veranstaltungen, Private Veranstaltungen, Indoor-Freizeitaktivitäten, Maskenpflicht in Praxen, Berufsbildung, Gottesdienste, Weiterbildung.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums Baden-Württemberg, 23.06.20
09. Juni
Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen gelten ab Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020.
Corona-Verordnung in der ab 10. Juni 2020 gültigen Fassung
Wirtschaftsrelevante Änderungen:
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
- Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
- Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
- Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Mehr Informationen auf der Seite des Staatsministeriums Baden-Württemberg, 09.06.20.
26. Mai
Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 27. Mai 2020, bzw. Dienstag, den 2. Juni 2020.
Corona-Verordnung in der ab 27. Mai 2020 gültigen Fassung
Wirtschaftsrelevante Änderungen:
- Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 01. Juni unter Einhaltung eines Hygienekonzepts mit bis zu 100 Personen stattfinden
- ab 02. Juni: Kneipen, Bars, Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm- und Hallenbäder (Schwimmkurse, therapeutisches Schwimmen) dürfen unter Hygienevorgaben öffnen
Mehr Informationen auf der Seite des Ministeriums für Soziales und Integration BW, 26.05.20
23. Mai
Die Corona-Verordnung Beherbergungsbetrieb für Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze wurde am 23. Mai im Ministerrat beschlossen und veröffentlicht.
Bislang waren Wohnmobilstellplätze, Campingplätze und Ferienwohnungen für Selbstversorger ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen schon geöffnet. Die vollständige Öffnung der Beherbergungsbetriebe ist für 29. Mai vorgesehen. Dazu legt die Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe Auflagen fest. Die Auflagen gelten nur für die neu zu öffnenden Beherbergungsbetriebe mit Gemeinschaftseinrichtungen.
Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe – CoronaVO Beherbergungsbetriebe
Mehr Informationen auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW, 24.05.20
16. Mai
Mit Beschluss vom 16. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 18. Mai 2020.
Corona-Verordnung in der ab 18. Mai 2020 gültigen Fassung
Wirtschaftsrelevante Änderungen:
- Ab dem 18. Mai dürfen Speisewirtschaften wieder unter Auflagen öffnen. Der Besuch einer Speisewirtschaft ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts möglich.
- Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich wie Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
- Campingplätze dürfen wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
Mehr Informationen auf der Seite des Staatsministeriums Baden-Württemberg.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 16.05.20
09. Mai
Mit Beschluss vom 09. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 11. Mai 2020.
Alle wesentlichen Änderungen zum 11. Mai finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.
Fragen und Antworten zu den Lockerungen ab dem 11. Mai finden Sie hier.
Verordnungen vom 10. Mai:
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW, 02.05.20
02. Mai
Mit Beschluss vom 02. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert (Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung). Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.
Wirtschaftsrelevante Änderungen:
- Weitere Öffnungen im Einzelhandel: Unabhängig von ihrer Verkaufsfläche dürfen nun wieder alle Ladengeschäfte unter Auflagen öffnen (Warteschlangen vermeiden, Mindestabstand von mind. 1,5 Metern zwischen Personen gewährleisten, pro 20 Quadratmetern nur eine Person)
- Öffnung weiterer Betriebe: Zudem dürfen unter Hygiene-Auflagen wieder Friseurbetriebe, Fußpflegestudios und Zahnärzte (uneingeschränkt) öffnen.
- Öffnungen ab dem 06. Mai unter Auflagen: Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, Tierparks und Zoos, Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)
- Veranstaltungen: Mindestens bis 31. August 2020 bleiben Großveranstaltungen untersagt. Unter welchen Bedingungen kleinere Veranstaltungen stattfinden können, ist derzeit noch nicht klar.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Wohnungsbau BW, 02.05.20
23. April
Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert (Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung). Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 27. April 2020, bzw. Montag, den 4. Mai 2020. Änderungen:
- Maskenpflicht für Personen ab 6 Jahren im öffentlichen Personennahverkehr, in Läden und Einkaufszentren.
- Erweiterte Notbetreuung: Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verordnung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 23.04.20
20. April
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben heute auf Basis der innerhalb der Landesregierung erfolgten Abstimmungen eine gemeinsame Richtlinie zu den Voraussetzungen der Öffnung im Einzelhandel veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird in Form einer Checkliste konkretisiert, welche Hygieneregeln von Geschäften des Einzelhandels einzuhalten sind. Zudem enthält die Richtlinie Vorgaben, nach welchen Regeln die Verkaufsfläche von 800 qm zu berechnen ist, bis zu der Geschäfte des Einzelhandels aufgrund der Corona-Verordnung ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen.
Gemeinsame Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels (PDF), 17.04.2020
Auslegungshilfe zu Ladenschließungen (PDF), 19.04.2020
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW, 20.04.2020
16. April
Bundeskabinett beschließt einheitliche Arbeitsschutzregeln gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, PDF).
Arbeitsschutz-Regeln auf einen Blick:
- Sicherheitsabstand im Unternehmen von 1,5 m
- Organisation von Arbeitsabläufen (Schichtpläne, Pausenregelungen)
- Niemals krank zur Arbeit
- Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen
Mehr Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 17.04.20
07. April
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV).
Inhaltlich im Überblick:
- tägliche Höchstarbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden in bestimmten, besonders wichtigen (systemrelevanten) Tätigkeiten
- Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, sofern die Tätigkeit nicht verschiebbar ist
- Verkürzung der Ruhezeiten auf bis zu neun Stunden unter weiteren Voraussetzungen
- Beschränkung der wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden (unter dem Vorbehalt, dass dies personell möglich ist)
- Regelungen zum Ersatzruhetag
- Regelungen zum Ausgleich der Verkürzung der Ruhezeiten
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 07.04.20
28. März
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, den 29. März 2020(Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung)
(Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 28.03.20)
22. März
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 23. März 2020 (Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung).
(Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 22.03.20)
21. März
Pressemitteilung: Auslegungshilfe zu Ladenschließungen
Wirtschaftsminsiterium veröffentlicht Auslegungshilfe zu Ladenschließungen auf Grund der Corona-Verordnung (21.03.20)
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (NEU: Stand 26.03.20)
20. März
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert (Corona-Verordnung vom 20.03.20). Folgende Maßnahmen treten ab Samstag, den 21. März in Kraft:
- Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich.
- Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße.
- Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg sind untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz, zum Wohnort, zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
- Frisöre müssen schließen.
(Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 20.03.20)
17. März
Am 17. März 2020 hat die Landesregierung auf Grund der Empfehlungen des WHO und des Robert-Koch-Instituts drastische infektionsschützende Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Dazu gehören neben der Schließung von Schulen und Kindergärten, weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens, u.a. ein Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen unabhängig von der Personenzahl (Corona-Verordnung - CoronaVO).