Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 22.03.2021
Das Wirtschaftsministerium hat mit einem Erlass klargestellt, dass ein drohender Verlust der Gaststättenerlaubnis aufgrund längerer Betriebsschließung während der Pandemie schnell und unbürokratisch verhindert werden kann.
Gaststätte, welche pandemiebedingt ein Jahr lang durchgehend vollständig geschlossen waren, also beispielsweise auch kein Straßenverkauf oder Lieferservice angeboten wurde.
Gaststätteninhaberinnen und -inhaber können aufgrund des Erlasses bei ihrer zuständigen Behörde formlos per E-Mail oder auch per Telefon eine Fristverlängerung beantragen.
Weitere Informationen auf der Seite des Staatsministerium Baden-Württemberg
Ab dem 15. Mai 2020 steht kleinen und mittlere Unternehmen (bis zu 250 MA), Soloselbstständigen und Freiberuflern eine kostenlose Krisenberatung (bis vier Beratungstage) zur Verfügung.
Interessierte Unternehmen können sich direkt an die Beratungsdienste wenden.
Mehr Infos zur Beratung finden Sie hier. Zudem auf der offiziellen Seite www.bwhm-beratung.de.
Stand 30.06.20: Ausweitung der Krisenberatung Corona, Mittelaufstockung um 2,3 Millionen Euro. Mehr Informationen finden Sie hier.
Stand 05.05.21: Die Krisenberatung Corona kann nun bis 30. September 2021 in Anspruch genommen werden. Mehr Informationen finden Sie hier.
Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.
FAQ und weitere Informationen finden Sie hier.
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit wird für die Betroffenen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.
Mehr Informationen finden sie auch auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.
Mehr Informationen finden sie auch auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, tritt am 28. März 2020 in Kraft. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.
Hinweis: Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.
FAQ und weitere Informationen auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Selbständige, vor allem Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige, erhalten die Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch. Dazu werden unter anderem
Auch ältere und erwerbsgeminderte Menschen können erhebliche Einkommenseinbußen treffen. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn das Einkommen des Hauptverdienenden wegfällt. Berechtigte im Sozialen Entschädigungsrecht können ebenso betroffen sein. Auch in diesen Fällen sollen die beschlossenen Maßnahmen greifen.
Das Gesetz stellt damit sicher, dass in allen Existenzsicherungssystemen ein vergleichbarer Schutz besteht. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Bei Bedarf können sie bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
FAQ und weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, indem die Frist, die normalerweise Ende März endet, verlängert wird. Arbeitgeber können Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 nun bis spätestens 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Erstanträge und Weiterbewilligungsanträge
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Ansprechpartner (Antragstellung)
Jobcenter Landkreis Ravensburg
Hotline: 0751/85-8000
Mail: jo@rv.de
Die Plattform "Essen für's Ländle" bietet eine Übersicht an regionalen Restaurants, die Essen liefern oder bei denen Essen abgeholt werden kann.
Mehr unter essen-fuers-laendle.de
Freiwillige Pflegekräfte außer Dienst können in der Corona-Krise über eine Plattform an Krankenhäuser sowie stationäre und ambulante Einrichtungen vermittelt werden, die Unterstützung benötigen.
Austauschplattform für Schutzmaterial für das Gesundheitswesen.
Mehr unter www.daslandhilft.de/schuetzen
Regio TV Online-Plattform: Übersicht an Lieferservices und Online-Shops in der Region
Zur Online-Plattform: weiter-fuer-sie-da.de
Regio TV startet neues Sendeformat "Regio Shopping - weiter für Sie da!"
Anfragen unter weiter-fuer-sie-da.de/regio-shopping
Online-Plattform, auf der geöffnete Betriebe auf sich und ihre Leistungen aufmerksam machen können.
Mehr unter www.schwaebischebringtzusammen.de