Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
NEUER BESCHLUSS: Mit GroKo-Beschluss vom 24.11.2021 wird das Kurzarbeitergeld bis 31.03.2022 verlängert. Allerdings wird die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Hälfte reduziert.
Eventuell soll auch die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich sein, wenn die Arbeiternehmer*innen in der Phase des Bezugs des Kurzarbeitergeldes an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen würden. Da stellt sich aber die Frage der Praktikabilität und der Antragsvoraussetzungen.
Wichtig: Unternehmen müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen.
Bundesregierung und Gesetzgeber haben zwischenzeitlich Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.
Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen (bitte auch bei den Videos unten beachten):
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Diese und weitere wichtige Informationen finden Sie auch auf folgenden Seiten Corona-Krise: Kurzarbeitergeld für Unternehmen und der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Bundesagentur für Arbeit (Service-Hotline)
Montag – Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr
Tel. 0800 45555 20
Ein Merkblatt (Voraussetzungen, Anzeige, Beantragung, Berechnung) finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.