Ab Mitte Januar 2021 können Anträge für das branchenoffene Programm "Invest BW" für Unternehmen aller Größen gestellt werden. Das Land Baden-Württemberg stellt dafür insgesamt 300 Millionen Euro aus der Rücklage „Zukunftsland BW – Stärker aus der Krise“ bereit.
Es wurden zwei Förderlinien erarbeitet, die Unternehmen dabei unterstützen sollen, ihre Innovationskraft auch in Zeiten von Corona zu erhalten, indem neue Forschungs- und Entwicklungsprojekte angestoßen werden.
Das Förderprogramm richtet sich an alle Unternehmen in Baden-Württemberg. Gefördert werden Errichtungs- und Erweiterungsinvestitionen oder Investitionen in die Transformation oder Diversifizierung einer Betriebsstätte. Der maximale Zuschuss beträgt 1 Million Euro.
Ziel ist es, Innovations- und Forschungsprojekte von Unternehmen in Baden-Württembergs anzustoßen. Gefördert werden Vorhaben einzelner Unternehmen und Verbundvorhaben von Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen mit einem Fördervolumen bis maximal 5 Millionen Euro.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und der Antragstellung finden Sie auf der Internetseite www.invest-bw.de.
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt das Bundesbildungsministerium Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen, die in der aktuellen Situation wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, und hilft, dass Auszubildende auch bei pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können.
Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Hier klicken.
Baden-württembergische Firmen können seit Dezember 2020 Anträge auf Unterstützung aus dem Beteiligungsfonds Baden-Württemberg stellen. Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen in der Corona-Krise zu stärken. Sie können von dem Beteiligungsfonds zeitlich begrenzt Mittel mit Eigenkapitalcharakter erhalten und so ihre wirtschaftliche Lage konsolidieren.
Der Beteiligungsfonds richtet sich gezielt an baden-württembergische Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern. Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020, ein Unternehmenssitz oder ein klarer Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie eine große Bedeutung des antragstellenden Unternehmens für die wirtschaftliche Stabilität des Landes Baden-Württemberg.
Die vertiefte Prüfung der Anträge erfolgt durch die L-Bank. Über den Antrag entscheidet im Anschluss ein Beteiligungsrat, der aus Vertreterinnen und Vertretern des Wirtschafts- und Finanzministeriums besteht. Die Anträge werden bearbeitet, sobald die entsprechende Rechtsverordnung verabschiedet ist.
Weitere Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen finden Sie unter www.l-bank.de/beteiligungsfonds-bw.
Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen 2020 besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht.
Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22. Dezember 2020 (Direktanträge für Soloselbstständige) und 23. Dezember 2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.
Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen seit dem 12.01.2021 über die zuständigen Stellen der Länder. Diese finden Sie hier.
Alle Fragen und Antworten zur "Novemberhilfe" und "Dezemberhilfe" finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, 30.12.2020
Das Corona-Förderprogramm "Stabilisierungshilfe Bustouristik" soll im Jahr 2021 fortgesetzt werden. Hierfür stehen rund 12 Millionen Euro zur Verfügung.
Mit dem Programm stützt das Land Baden-Württemberg Unternehmen, die Busreisen anbieten oder Busse für touristische Reisen betreiben. Sie erhalten die Hilfe wegen ihrer Einnahmeausfälle infolge der Corona-bedingten Beschränkungen. Mehr Informationen zur Verlängerung des Förderprogramms finden Sie hier.
Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Website der L-Bank: Hier klicken.
QUELLE: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 18.12.2020
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten
Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und
bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals
verbessert.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro.
Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.
Die Antragstellung ist über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Hinweise für Friseurbetriebe: Website der Handwerkskammer Ulm
Für den bundesweit einmaligen „Tilgungszuschuss Corona“ stellt das Land insgesamt rund 92 Millionen Euro zur Verfügung.
Schausteller und Marktkaufleute, Veranstaltungs- und Eventbranche mit Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern, Messebauer, Veranstaltungstechnikdienstleiter, Zeltverleiher, Zirkusse, Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Von der Jahrestilgungsrate im Jahr 2020 wird einmalig die Hälfte mit einem Satz von 80 Prozent gefördert. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro je Antragsteller – soweit sich im Einzelfall kein geringerer Höchstbetrag aus beihilferechtlicher Sicht ergibt. Der Tilgungszuschuss ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und dem fiktiven Unternehmerlohn
Anträge können bei den Industrie- und Handelskammern gestellt werden. Diese übernehmen die Vorprüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität. Die Bewilligung und Auszahlung der Förderung erfolgt dann durch die L-Bank.
Wichtig: Die Antragsfrist wurde bis 24. Februar 2021 verlängert.
Weitere Informationen und zur Antragsstellung des Corona-Tilgungszuschuss erhalten Sie hier.
Die Sofortbürgschaften des Wirtschaftsministeriums und der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg können ab sofort beantragt werden. Diese ermöglichen den Zugang zu Krediten und schließen die Lücke des KfW-Schnellkredits des Bundes.
Soloselbständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten
Die Antragstellung ist ab sofort auf zwei unterschiedliche Wege möglich:
Mehr Informationen zu den Sofortbürgschaften finden Sie hier.
Zusammen mit der L-Bank und der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft startet das Wirtschaftsministerium ein neues Förderprogramm, das vor allem mittelständische Unternehmen und Start-ups mit typisch stillen Beteiligungen versorgen soll. Das Gesamtfinanzierungsvolumen pro Unternehmen richtet sich an der Kleinbeihilfenregelung des Bundes aus und beträgt maximal 800.000 Euro.
Wichtig: Das Mezzanine-Beteiligungsprogramm wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.
Mehr Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums oder direkt auf der Website der L-Bank.
Die Stabilisierungshilfe Corona fördert Hotel- und Gaststättenbetriebe, die sich als Folge der Corona-Pandemie in einem Liquiditätsengpass befinden, unabhängig von der Betriebsgröße wie folgt:
Gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, die sich unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässen befinden.
Der Antrag ist ab sofort auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg verfügbar. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September 2020 hochzuladen über die Website https://www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de.
IHK Bodensee-Oberschwaben: Tel. 0751 / 409-250
Die Überbrückungshilfe muss durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in einem digitalen, zweistufigen Antragsverfahren beantragt werden. Die Abwicklung und Auszahlung der Hilfen übernehmen die Länder. Mehr Informationen zum Förderprogramm, den Voraussetzungen und Antragstellung finden Sie auf der offiziellen Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Das Land Baden-Württemberg ergänzt die Überbrückungshilfe des Bundes gezielt um eine landesspezifische Förderkomponente. Da der Bund einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit ausschließt, wird die Förderlücke durch das Land geschlossen, indem ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigt und ausbezahlt wird. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums Baden-Württemberg (Stand: 08.07.20).
Stand 29.10.20: Die Überbrückungshilfe soll für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (=Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert werden. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.
Die Eckpunkte des Überbrückungshilfe-Programms finden Sie hier (PDF).
Mit dem Programm „Kultur Sommer 2020“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst über 2 Mio. Euro zur Verfügung, um das kulturelle Leben wiederzubeleben und kleine Veranstaltungen aller Sparten zu fördern.
„Kultur Sommer 2020“ ist ein Programm für die Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur, die in besonderer Weise von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Gefördert werden kleinere analoge Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die unter Einhaltung der bestehenden Auflagen und der rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können.
Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen (zum Beispiel Soziokulturelle Zentren, Theater, Orchester, Bands und Ensembles, Museen, Kinos, Clubs etc.) sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich rechtlich eigenständige Kultureinrichtungen (e.V., gGmbH, GmbH etc.), deren Gründungsdatum vor dem 01.01.2019 liegt.
Gefördert werden Gagen und Honorare für das Engagement freiberuflicher Künstlerinnen und Künstler aller Sparten sowie anteilige Honorarkosten, die Vereine der Breitenkultur für Chorleiter und/oder Dirigenten zahlen. Overhead-Kosten werden als Pauschale in Höhe von 10 Prozent der beantragten Honorarkosten anerkannt. Zusätzliche Personalkosten, Sachkosten und Investitionen werden in der Höhe von bis zu 10.000 Euro gefördert, wenn sie zur Schaffung spezieller Veranstaltungsbedingungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig sind. Hinsichtlich der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten wäre es wünschenswert, dass Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Kultureinrichtungen und weitere Partner den Antragstellern entgegenkommen. Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt beträgt 50.000 Euro; die Mindestfördersumme umfasst 5.000 Euro. Ein Eigenanteil von 5 Prozent wird erwartet, der auch durch Eigenleistung erbracht werden kann.
Eine Förderung kann nur für Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, die zwischen dem 15. Juni und dem 15. September 2020 stattfinden, beantragt werden. Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für noch nicht begonnene Vorhaben in Betracht. Pro Antragsteller kann nur ein Antrag bewilligt werden.
Eine Antragstellung ist ab sofort und bis 15. Juli 2020 über die Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst möglich. Hierzu muss das folgende Antragsformular ausgefüllt und per E-Mail an innovationsfonds-kunst@mwk.bwl.de gesandt werden. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden in 14-tägigen Abständen durch eine externe Jury bewertet. Mit der Förderentscheidung und der Erstellung des Bewilligungsbescheids durch das Ministerium ist etwa vier bis sechs Wochen nach Antragseingang zu rechnen.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Referat 55
Königstraße 46
70173 Stuttgart
innovationsfonds-kunst@mwk.bwl.de
www.mwk.baden-wuerttemberg.de
Zur Unterstützung von Start-ups, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, weitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg seine Frühphasenförderung "Start-up BW Pre-Seed" aus und bringt das Förderprogramm "Start-up BW Pro-Tect" an den Start.
Start-up BW Pro-Tect richtet sich an Start-ups, die die erste Phase bereits hinter sich haben und aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind – vorausgesetzt, sie sind nicht älter als fünf Jahre. Ziel des Förderprogramms ist es, kurzfristige Liquiditätsengpässe bis zur nächsten Finanzierungsrunde zu überbrücken. Für die Umsetzung des Förderprogramms greift das Wirtschaftsministerium auf die geschaffenen Strukturen des Förderprogramms Start-up BW Pre-Seed zurück.
Die Voraussetzungen für eine Förderung finden Sie hier.
bwcon Baden-Württemberg: Connected e.V. - Koordinierungsstellen.
Der Zuschuss kann über die bwcon beantragt werden. Zur schnellstmöglichen Bearbeitung der Anträge bitte das nachfolgende Formular vollständig auszufüllen. Hier geht’s zum Formular.
Verlängerung: Das Hilfsprogramm Start-up BW Pro-Tect wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Der KfW-Schnellkredit kann mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro von Unternehmen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz, im Hausbankenverfahren beantragt werden.
Neu: Neben mittelständischen Unternehmen steht der Kredit seit 29. Oktober 2020 nun auch für Soloselbstsändige und Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten offen. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie unter corona.kfw.de.
Betriebe, die nicht in der Lage sind, das gesamte Spektrum der in den Ausbildungsverordnungen vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildungsinhalte abzudecken, können sich mit anderen Betrieben zu einem Verbund zusammenschließen. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb. Die Dauer der Ausbildung in diesem Betrieb muss mindestens 20 Wochen betragen. Aktuell erhalten kurzarbeitende Betriebe eine Förderung bereits ab einem Zeitraum für die Verbundausbildung von vier Wochen.
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe mit Sitz in Baden-Württemberg und weniger als 500 Beschäftigten, die einen Ausbildungsvertrag mit einem Auszubildenden abgeschlossen haben (sog. Stammbetriebe).
Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens vor Beginn der Ausbildung im durchführenden Betrieb gestellt werden.
Antrag, Merkblatt und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Telefon: +49 (0)711 123-2475
azubiverbund@wm.bwl.de
Wichtig: Für alle Förderinstrumente gilt das Hausbankenverfahren. Das bedeutet, dass der Förderantrag nicht beim Förderinstitut, sondern direkt bei der Hausbank gestellt wird, bei der anschließend die Kreditentscheidung erfolgt.
Als mittelständisches Unternehmen können Sie mit diesem Förderdarlehen ihren Liquiditätsbedarf decken. Für dringenden coronabedingten Bedarf steht seit 01.06.2020 die Programmvariante Liquiditätskredit Plus mit zusätzlichen Förderelementen zur Verfügung. Die Variante Liquiditätskredit führt das bisher bekannte Betriebsmitteldarlehen fort.
Voraussetzungen für den Liquiditätskredit:
Mehr Informationen finden Sie hier.
Fortführung des Liquiditätskredits Plus und der Coronahilfe-Bürgschaften bis 30.06.2021.
Merkblatt: Liquiditätskredit Plus und Liquiditätskredit (Stand: 01.01.2021)
Voraussetzungen Gründungsfinanzierung:
Mehr Informationen finden Sie hier.
Voraussetzungen Wachstumsfinanzierung:
Mehr Informationen finden Sie hier.
Voraussetzungen:
Mehr Informationen finden Sie hier.
Hinweis: Alle Förderkredite der L-Bank können mit Kombi-Bürgschaften der Bürgschaftsbank flankiert werden.
Nähere Informationen zu den Förderkrediten und Kombi-Bürgschaften finden Sie auf der Seite der Bürgschaftsbank sowie auf der Seite der L-Bank.
Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung.
Wichtig ist, dass Ihr Unternehmen vor der Corona-Krise (vor dem 31.12.2019)
Die Kapitaldienstfähigkeit muss gegeben sein – das heißt, Sie müssen weiterhin zahlungsfähig sein und Ihren Kredit zurückzahlen können. Ob das so ist, berechnet Ihre Bank anhand Ihrer Ist-Zahlen vor der Coronakrise und unter Berücksichtigung Ihres beantragten KfW-Kredits.
KfW-Unternehmerkredit:
Mit dem KfW-Unternehmerkredit fördert die KfW Unternehmen sowie Freiberufler, die seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv sind.
ERP-Gründerkredit:
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung:
Mehr Informationen zum KfW-Sonderprogramm 2020 finden Sie hier.
Am 13.03.2020 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesfinanzministerium gemeinsam das Maßnahmenpaket zur Absicherung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgestellt als Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Der Bund und das Land haben damit unmittelbar die Fördermöglichkeiten über die Bürgschaftsbank erweitert und verbessert.
Zielgruppe: Gewerbliche Unternehmen, Freie Berufe (nach KMU Definition)
Bürgschaftsobergrenze: 2,5 Mio. €
Verwendung: Investitionen und/oder Betriebsmittel
Voraussetzungen:
Die Bundesregierung hat darüber hinaus einen großvolumigen Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht: Mit einem Volumen von bis zu 600 Milliarden Euro federt er die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen ab, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat.
Hinweis: Geprüft werden kann im Einzelfall auch die Beteiligung kleinerer Unternehmen, die für die kritische Infrastruktur wichtig sind.
Mehr Informationen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden Sie hier.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Meschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) §56 Entschädigung. Hier geht's zum Gesetz.
nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Online auf der Website www.ifsg-online.de
Bis zum 30.06.2020 hat die Künstelersozialkasse eine Zahlungserleichterung / Zahlungsaufschub gewährt. In Ausnahmefällen kann auch über den 30.Juni 2020 hinaus eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden, wenn akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
Diese Anträge werden im Einzelfall geprüft. Nach jetzigem Stand ist ab dem 01. Juli 2020 - wie vor der Corona-Krise - mit einer Verzinsung zu rechnen.
Mehr Informationen auf der Seite der Künstlersozialkasse.
Quelle: Landkreistag Baden-Württemberg, 26.03.20
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 20.03.20
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Wohnungsbau, 20.04.20